Der vermietende Eigentümer ist nach wie vor verpflichtet, dahingehend auf seinen Mieter einzuwirken, dass er Störungen der Mitbewohner unterlässt. Anderenfalls ist er mittelbarer Handlungsstörer.
Praxishinweis
Hier ist Vorsicht angebracht. Immerhin wurde § 14 Nr. 1 WEG a. F. ersatzlos gestrichen. Alleine der Umstand, dass die Störung durch Einwirken des vermieteten Eigentümers verhindert werden kann, macht diesen noch nicht zum mittelbaren Störer. Richtig ist natürlich, dass sich der vermietende Eigentümer Störungen seines Vermieters nach § 278 BGB zurechnen lassen muss (AG Hamburg v. 17.8.2021-9 C 42/21; IMR 2022, 121).
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