Der Streitwert für eine Anfechtung des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen (§ 28 Abs. 2 WEG) richtet sich auch unter Geltung des neuen Rechtes nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung, gemäß § 49 Abs. 2 GKG, gedeckelt durch das 7,5fache Klägerinteresse. Der Ausgangswert des Nennbetrages der Abrechnung ist nicht deswegen zu reduzieren, weil nur noch die Nachschüsse bzw. die Anpassung der Vorauszahlungen Beschlussgegenstand sind. Denn die Überprüfung der Richtigkeit dieser Zahlen setzt eine inzidente Prüfung der gesamten Jahresabrechnung voraus. Nur dann, wenn lediglich einzelne Positionen der Jahresabrechnung angegriffen werden, bestimmt lediglich deren Höhe den Streitwert.
Nach wie vor entspricht auch das Klägerinteresse, dessen Deckelung nach neuem Recht auf das 7,5fache angehoben wurde, dem Anteil des Klägers an der Jahresabrechnung. Übersteigt das 7,5fache den Nominalbetrag der Abrechnung, bleibt mithin dieser maßgeblich.
Praxistipp
Die Halbierung des Ausgangsstreitwertes gemäß § 49a
Abs. 1 S. 1 GKG a. F. ist durch den Fortfall dieser Norm obsolet. Der damit verbundene Wegfall der Deckelung auf 50% des Gesamtinteresses und die Anhebung der weiteren Grenze auf das 7,5fache des Klägerinteresses bringen zwar eine gewisse Verbesserung der Vergütung für die oftmals sehr mühsamen Streitigkeiten um Jahresabrechnungen. Es bleibt aber bei der Asymmetrie, dass in kleineren Liegenschaften regelmäßig ein vergleichsweise hoher Streitwert festzusetzen ist, während gerade Streitigkeiten um die weit komplizierteren Abrechnungen großer Liegenschaften durch die Deckelung auf das 7,5fache Klägerinteresse verhältnismäßig schlecht vergütet werden.
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