Wurde über die Kosten einer Erhaltungsmaßnahme beschlossen, so begründet dies in der Regel ein schutzwürdiges Vertrauen. Eine spätere Änderung widerspricht dann ordnungsmäßiger Verwaltung.
Praxistipp
Die Entscheidung ist jedenfalls bei fehlerhaftem Erstbeschluss nicht unbesehen zu übernehmen. Im Zusammenhang mit der Jahresabrechnung wurde entschieden, dass die Eigentümerversammlung nicht gehindert ist, einen Fehler der Jahresabrechnung zu Lasten eines Miteigentümers im Wege des Zweitbeschlusses zu korrigieren. Schutzwürdige Interessen der zu Unrecht entlasteten Miteigentümer wurden in diesem Fall verneint, da niemand ein berechtigtes Vertrauen darauf entwickeln kann, dass andere seine Kosten tragen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 1541; ZMR 2007, 379, 381).
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