Lädt der Verwalter zu einer Eigentümerversammlung mit dem Hinweis ein, Wohnungseigentümer dürften nicht persönlich teilnehmen, sondern müssten ihm Vollmachten erteilen, so greift er in den Kernbereich des Wohnungseigentums ein. Auf dieser „Versammlung“ gefasste Beschlüsse sind daher nichtig.
Praxishinweis
Die Entscheidung zeigt die haarfeinen Unterschiede auf, die der Verwalter in der Corona-Krise zu berücksichtigen hat. Selbstverständlich darf er um eine Anmeldung bitten und ebenso darauf hinweisen, dass er auf dieser Grundlage einen geeigneten Raum anmieten wird, weshalb die Versammlung bei zahlreichem Erscheinen unangemeldeter Wohnungseigentümer nicht durchgeführt werden kann. Er darf aber nicht die Durchführung der Versammlung unter Ausschluss der Wohnungseigentümer ankündigen.
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