Die Vorbefassung der Eigentümerversammlung setzt lediglich die Vorlage des Beschlussantrages zwecks Abstimmung hierüber voraus. Weitere Informationen oder Unterlagen muss der Antragsteller der Eigentümerversammlung in diesem Rahmen nicht unterbreiten, um dem Vorbefassungsgebot vor einer Beschlussersetzungsklage zu genügen. Die Frage, ob ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 3 WEG durch eine bauliche Veränderung beeinträchtigt wird, ist nach den zu §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG a. F. entwickelten Maßstäben zu beurteilen.
Praxishinweis:
Die hier entwickelten Anforderungen an die Vorbefassung dürften allgemeine Geltung beanspruchen. Der Maßstab der Beeinträchtigung nach § 20 Abs. 3 WEG entspricht der allgemeinen Auffassung.
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