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Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei der Beschlussfasung über eine bauliche Veränderung

Die Vorbefassung der Eigentümerversammlung setzt lediglich die Vorlage des Beschlussantrages zwecks Abstimmung hierüber voraus. Weitere Informationen oder Unterlagen muss der Antragsteller der Eigentümerversammlung in diesem Rahmen nicht unterbreiten, um dem Vorbefassungsgebot vor einer Beschlussersetzungsklage zu genügen. Die Frage, ob ein Wohnungseigentümer gemäß § 20 Abs. 3 WEG durch eine bauliche Veränderung beeinträchtigt wird, ist nach den zu §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 Nr. 1 WEG a. F. entwickelten Maßstäben zu beurteilen.

 

Praxishinweis:

Die hier entwickelten Anforderungen an die Vorbefassung dürften allgemeine Geltung beanspruchen. Der Maßstab der Beeinträchtigung nach § 20 Abs. 3 WEG entspricht der allgemeinen Auffassung.

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14.01.2026

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 14.02.2025
Aktenzeichen: V ZR 86/24

Fachlich verantwortlich

Dr. Dr. Andrik Abramenko RiLG

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