Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR

1. SGB V § 51 Abs. 1: Anforderungen an das Gutachten

Ein Gutachten nach § 51 I SGB V muss qualitativen Anforderungen genügen, also jedenfalls summarisch die erhobenen Befunde wiedergeben und sich zu den durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bedingten Leistungseinschränkungen und ihrer voraussichtlichen Dauer äußern. 


Es muss die erhobenen Befunde und die medizinischen Gesichtspunkte enthalten, die die Beurteilung darüber zulassen, welche Leistungseinschränkungen die festgestellten Gesundheitsstörungen zur Folge haben und welche voraussichtliche Dauer anzunehmen ist. Das Gutachten muss aus sich heraus verständlich und für die Verwaltungsentscheidung der Krankenkasse und eine gerichtliche Überprüfung nachvollziehbar sein. 


Bei der Aufforderung eines Versicherten nach § 51 I SGB V, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. 


Ein Bescheid, der keinerlei Ausführungen enthält, aus denen sich ergibt, dass überhaupt Ermessen erkannt und ausgeübt wird, ist rechtswidrig.


Die Nachholung einer zunächst unterbliebenen Ausübung von Ermessen im Widerspruchsbescheid kann nicht gelten, wenn dadurch nachträglich eine bereits zeitlich überholte Fristsetzung gerechtfertigt werden soll. Unerheblich ist, dass sich die Dauer der Frist bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Maßgebend ist, dass die Frist mit der Aufforderung zur Stellung eines Reha-Antrages verknüpft ist. In einem solchen Fall ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern auf den Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheides abzustellen.


Das Sozialgericht Heilbronn, Gerichtsbescheid vom 27.11.2019 - S 14 KR 776/20 wies die Klage ab, das LSG hob den angefochtenen Bescheid auf. 
 

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01.12.2022

Informationen

LSG Baden-Württemberg
Urteil/Beschluss vom 02.11.2021
Aktenzeichen: L 11 KR 1134/21

Fachlich verantwortlich

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