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Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen

Kein Anspruch auf Gleichstellung zum Erhalt des Arbeitsplatzes

LSG Sachsen, Urteil vom 22.05.2025 – L 3 AL 81/21
 

  1.  Hypothetische Erwägungen sind nicht zu berücksichtigen, wenn unklar ist, ob derartige Ereignisse überhaupt eintreten werden.
  2. Auch wenn ein Arbeitgeber abstrakt betrachtet ein Eigeninteresse an der Angabe haben kann, dass das Arbeitsverhältnis nicht behinderungsbedingt gefährdet sei, so begründet dies keine konkrete Gefährdung des Arbeitsplatzes des Klägers, solange keine besonderen Umstände vorliegen.

Um seinen aktuellen Arbeitsplatz zu erhalten, bedarf es nicht der Gleichstellung des Klägers. Es fehlt am notwendigen Ursachenzusammenhang.

 

 Erforderlich ist, dass der behinderte Mensch kausal infolge der Behinderung der Gleichstellung bedarf, um den konkreten Arbeitsplatz erhalten zu können, das heißt es muss ein Ursachenzusammenhang ("infolge") gegeben sein (vgl. Sächs. LSG, Urteil vom 7. März 2019 – L 3 AL 14/17 = juris Rdnr. 48). Ein solcher liegt vor, wenn bei wertender Betrachtung in der Art und Schwere der Behinderung die Schwierigkeit begründet ist, den geeigneten Arbeitsplatz zu behalten, wobei nach der Theorie der wesentlichen Bedingung ausreichend ist, wenn die Behinderung zumindest eine wesentliche Mitursache für die Arbeitsmarktprobleme des behinderten Menschen ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., Rdnr. 22). Betriebliche Defizite wie Missverständnisse, nicht geklärte Zuständigkeiten, ein unfreundlicher Umgang miteinander, unklare Arbeitsanweisungen, fachliche Defizite und fehlendes Verständnis für die jeweilige Situation des anderen oder auch persönliche Schwierigkeiten mit Vorgesetzten reichen dagegen nicht aus, weil diese Umstände nicht auf der Behinderung beruhen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O.). Eine absolute Sicherheit im Sinne des Vollbeweises ist insofern jedoch nicht erforderlich (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., Rdnr. 23). Vielmehr genügt, dass der Arbeitsplatz durch die Gleichstellung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sicherer gemacht werden kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., m. w. N. auf die ständ. Rspr.). Dabei kann der behinderte Mensch nicht darauf verwiesen werden abzuwarten, bis der Arbeitgeber Maßnahmen ergreift, die auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zielen. In einer solchen Situation käme eine Gleichstellung in aller Regel zu spät. Andererseits reicht eine rein abstrakte Gefährdung nicht aus, weil – "abstrakt" betrachtet – das Arbeitsverhältnis des leistungsgeminderten behinderten Menschen stets gefährdet sein kann (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014, a. a. O., Rdnr. 26).

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01.12.2025

Informationen

LSG Sachsen
Urteil/Beschluss vom 22.05.2025
Aktenzeichen: L 3 AL 81/21

Fachlich verantwortlich

Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

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