Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
Hat die Leistungsempfängerin den Rentenantrag bei der DRV Nord auf entsprechende Aufforderung des Jobcenters hin selbst gestellt, findet § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II nach einhelliger Ansicht keine – auch keine entsprechende – Anwendung (Anlehnung an SG Duisburg, Beschluss vom 12. Februar 2019 – S 49 AS 5042/18 ER).
Versagung bzw. Entziehung von SGB-II-Leistungen rechtswidrig aufgrund der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten der Leistungsbezieherin gegenüber der Rentenversicherung.
Die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren über die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vermag grundsätzlich eine Versagung der Grundsicherung nach dem SGB II nicht zu rechtfertigen.
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Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
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