Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
Ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund Genehmigungsfiktion scheidet aus, wenn der gestellte Antrag nicht die notwendige vertragsärztliche Betäubungsmittel-Verordnung enthält. Die Frist des § 13 Absatz 3a SGB V wird dann nicht in Gang gesetzt. § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V beinhaltet die Notwendigkeit einer vertragsärztlichen Betäubungsmittel-Verordnung schon im Genehmigungsverfahren. Ein fiktionsfähiger Antrag ist deshalb nur dann gegeben, wenn Cannabis nicht nur privatärztlich, sondern auch vertragsärztlich verordnet und diese Verordnung der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt wird. Dies ergibt sich sowohl aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang sowie aus Sinn und Zweck der Regelung.
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