Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR

SGB V §§ 13 IIIa, 31 VI, Verordnung notwendig

Ein Kostenerstattungsanspruch aufgrund Genehmigungsfiktion scheidet aus, wenn der gestellte Antrag nicht die notwendige vertragsärztliche Betäubungsmittel-Verordnung enthält. Die Frist des § 13 Absatz 3a SGB V wird dann nicht in Gang gesetzt. § 31 Abs. 6 S. 2 SGB V beinhaltet die Notwendigkeit einer vertragsärztlichen Betäubungsmittel-Verordnung schon im Genehmigungsverfahren. Ein fiktionsfähiger Antrag ist deshalb nur dann gegeben, wenn Cannabis nicht nur privatärztlich, sondern auch vertragsärztlich verordnet und diese Verordnung der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt wird. Dies ergibt sich sowohl aus Wortlaut und systematischem Zusammenhang sowie aus Sinn und Zweck der Regelung.

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04.12.2023

Informationen

LSG Bayern
Urteil/Beschluss vom 24.03.2022
Aktenzeichen: L 4 KR 669/19 - Revision anhängig: B 1 KR 24/22

Fachlich verantwortlich

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