Per Theobaldt, M.A. FA f. SozR, FA f. ArbR u. FA f. HGR
Der unmittelbar drohende Verlust der Geh- und Sprechfähigkeit kann im Einzelfall bei einer sekundär progredienten Verlaufsform einer multiplen Sklerose eine notstandsähnliche Situation im Sinne des § 2 Abs. 1a SGB V darstellen, der bei erheblichen Zweifeln an dem Vorliegen einer erfolgversprechenden zugelassenen Behandlungsalternative einen Anspruch auf eine autologe Stammzelltherapie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begründet.
Das Sozialgericht verpflichtete die Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, die Kosten einer autologen Stammzelltherapie zur Behandlung der multiplen Sklerose des Antragstellers zu übernehmen.
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