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Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

Sperrzeit von 12 Wochen – Keine konkreten Aussichten auf Anschlussarbeitsplatz

SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 12.07.2024 – S 5 AL 3656/22 (rechtskräftig)

Leitsätze:

  1. Nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III liegt versicherungswidriges Verhalten vor, wenn die Arbeitslosigkeit durch Eigenkündigung ohne wichtigen Grund herbeigeführt wurde.
  2. Es fehlt an konkreten Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz, wenn keine verbindliche Zusage vorliegt.
  3. Eine zu große Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort begründet keinen wichtigen Grund, wenn sie aus eigenen Entscheidungen resultiert.

Quelle: Landesrecht BW

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01.12.2025

Informationen

SG Stuttgart
Urteil/Beschluss vom 12.07.2024
Aktenzeichen: S 5 AL 3656/22 (rechtskräftig)

Fachlich verantwortlich

Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra

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