Volker Albrecht RA, FA f. SozR u. FA f. Stra
SG Karlsruhe, Urteil vom 19.02.2026 – S 9 KG 2096/25 –
Leitsatz
1. Anonym/vertraulich geborenen Kindern steht grundsätzlich ein Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld zu, da sie wegen Unkenntnis von den leiblichen Eltern einer Vollwaisen gleichzusetzen sind. Gleiches gilt bei Ablegen des Kindes in einer Babyklappe.
2. Lediglich die Beratungsperson der Beratungsstelle, die den Nachweis für die Herkunft des Kindes erstellt, kennt den tatsächlichen Namen der Schwangeren und prüft deren Identität. Die Beratungsperson unterliegt jedoch u.a. nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a StPO als Berufsgeheimnisträger einem Zeugnisverweigerungsrecht.
3. Maßgeblich ist, ob das Gericht die Identität der Kindsmutter ermitteln kann (vorliegend verneint). Unerheblich ist dagegen, dass das Kind die Identität seiner Mutter frühestens ab dem 16. Lebensjahr unter gewissen Voraussetzungen in Erfahrung bringen könnte.
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