1. Stoffe oder Gegenstände verlieren ihre ursprüngliche Zweckbestimmung, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden können. Das ist unter anderem der Fall, wenn die einschlägigen Anforderungen der außerhalb des Abfallrechts geltenden Vorschriften des allgemeinen Produkt- und Umweltrechts nicht mehr erfüllt werden.
2. Ein neuer Verwendungszweck tritt nur dann unmittelbar an die Stelle der ursprünglichen Zweckbestimmung, wenn ein einheitlicher, nie unterbrochener Wille des Besitzers vorliegt, wie mit dem Stoff oder Gegenstand verfahren werden soll. Daher ist selbst eine vorübergehende Lagerung nur dann unschädlich, wenn schon zu deren Beginn nach außen erkennbar ein neuer Verwendungszweck feststeht.
3. Bei Altreifen handelt es sich jedenfalls dann um Abfall gem. § 3 Abs. 1 S. 1 2. Alt. KrWG, wenn diese nicht mehr für den Gebrauch im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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