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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Anforderungen an die Erschließung von Windenergieanlagen im Außenbereich

1. Mit dem Erfordernis einer ausreichenden verkehrlichen Erschließung soll ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge gewährleistet sein. Bei Vorhaben, die von der Natur der Sache oder von ihrer Zweckbestimmung her bevorzugt in den Außenbereich gehören, reicht ein dem Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber „außenbereichsgemäßer“ Standard aus. Hier ist nicht der gleiche Maßstab anzulegen wie im beplanten oder unbeplanten Innenbereich. 

 

2. Die konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung sind insbesondere abhängig von den individuellen Umständen, namentlich dem aufgrund der Anlagennutzung zu erwartenden Verkehrs. Ein allgemeingültiger Ausbaustandard existiert im Außenbereich nicht und kann insoweit von der Gemeinde nicht zugrunde gelegt oder gefordert werden.

 

3. Für die Erschließung von Windenergieanlagen, die typischerweise nur einen sehr geringen anlagenbezogenen Verkehr auslösen, reicht danach grundsätzlich und regelmäßig bereits ein reiner Feldweg, jedenfalls aber ein geschotterter Weg aus; eine Asphaltierung kann im Regelfall nicht gefordert werden.

 

4. Die Erschließung i. S. v. § 35 Abs. 1 BauGB ist bei einer öffentlichen (Weg-)Parzelle auch ohne förmliche Widmung jedenfalls dann gesichert, wenn eine Benutzung dem Vorhabenträger aus Gründen der Gleichbehandlung nicht verwehrt werden kann bzw. wenn die Gemeinde aus Rechtsgründen dauernd gehindert ist, den Anliegerverkehr zum Vorhabengrundstück zu untersagen. 

 

5. Von einer gesicherten Erschließung ist nicht erst dann auszugehen, wenn die Vorhabenträgerin die Erschließungsaufgabe vertragliche übernommen hat. Vielmehr genügt es, dass der Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot vorgelegen hat. Ein solches Angebot hat eine Ersetzungsfunktion.

 

6. Die Gemeinde ist verpflichtet, an der Klärung der Zumutbarkeit des Erschließungsangebots mitzuwirken. Kommt auch nur in Betracht, dass sie verpflichtet sein könnte, ein Erschließungsangebot anzunehmen, so schließt das nach Treu und Glauben die Pflicht oder zumindest die Obliegenheit der Gemeinde ein, an der Klarstellung der Rechtslage mitzuwirken, also über das Angebot in einer Weise zu verhandeln, die eine Beurteilung seiner Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit ermöglicht. Verweigert sie sich dieser Obliegenheit, muss sie sich dies zurechnen lassen.

 

7. Einer Verweigerung steht es gleich, wenn sie auf einen im Grundsatz geeigneten Regelungsvorschlag des Vorhabenträges lediglich mit der Vorlage eines Vertragsentwurfs reagiert, der das rechtlich Forderbare nicht einmal annähernd abbildet. 

 

8. Die Gemeinde hat sich mit der Herstellung einer Erschließung jedenfalls dann abzufinden, wenn ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen (insbesondere aufgrund des durch den Ausbau hervorgerufenen Unterhaltungsaufwandes) entstehen werden und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist.

 

9. Bei einer FFH-Verträglichkeitsprüfung dürfen zugunsten des Projekts – anders als bei einer FFH-Vorprüfung – die vom Vorhabenträger geplanten oder von der Behörde angeordneten Schutz- und Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden. Ein Vorhaben, das außerhalb der Grenzen eines Schutzgebiets errichtet wird, kann dieses Gebiet nur im Ausnahmefall erheblich beeinträchtigen („Gebietsbeeinträchtigung von außen“). Regelmäßig darf sich aber bereits die FFH-Vorprüfung auf das Schutzgebiet selbst beschränken.

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20.05.2026

Informationen

OVG NRW
Urteil/Beschluss vom 29.09.2025
Aktenzeichen: 22 D 227/24.AK

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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