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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Ersatzmaßnahmen nach BNatSchG

Als Ersatzmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG sind solche Maßnahmen geeignet, die sich in ihrer Wirkung auf die Funktionen des durch den Eingriff betroffenen Naturraums erstrecken. Daher kommen auch in einem benachbarten Naturraum verwirklichte Ersatzmaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen in Betracht, die geeignet sind, die beeinträchtigten Funktionen des betroffenen Naturraums zu kompensieren.

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21.01.2026

Informationen

BVerwG
Urteil/Beschluss vom 27.03.2025
Aktenzeichen: 7 A 3.24

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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