1. Im Rahmen von § 47 Abs. 6 VwGO bindet das Erfordernis eines schweren nachteils die Aussetzung der Vollziehung einer Norm an erheblich strengere Voraussetzungen, als sie sonst für den Erlass einstweiliger Anordnungen gem. § 123 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz verlangt werden.
2. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans zur Abwehr eines schweren Nachteils ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, die den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar erscheinen lassen.
3. Allein der Umstand, dass die Umsetzung des angegriffenen Bebauungsplans unmittelbar bevorsteht, stellt noch keinen schweren Nachteil im Verständnis von § 47 Abs. 6 VwGO dar. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Verwirklcihung des Bebauungsplans in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlihc geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers konkret erwarten lässt.
4. In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG auch nach einer Folgenabwägung in Betracht kommen. Voraussetzung dafür ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Umstände vorträgt, die auf eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Belange durch den Vollzug des Bebauungsplans hindeuten, dass die Belange von einigem Gewicht sind und die sich in diesem Zusammenhang stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen mit den im Rahmen des Eilverfahrens zur Verfügung stehenden Mitteln nicht in der Weise vertiefend behandelt werden können, dass eine zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache möglich erscheint.
5. Anders als bei einem Hängebeschluss sind im Rahmen der Folgenabwägung nicht nur die kurzfristig anstehenden Maßnahmen zu berücksichtigen; vielmehr ist der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung in der Hauptsache maßgeblich.
(OVG NRW, B. v. 28.04.2025, 10 B 336/25.NE)
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Verwaltungsrecht.
Alle Onlineseminare zu Verwaltungsrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten