Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Bebauungsplan zur Freihaltung des Außenbereichs von baulichen Anlagen

Sieht ein Bebauungsplan zum Schutz von Natur und Landschaft vor, dass ein Teil des Außenbereichs im Umfang von – hier – einem Fünftel des Gemeindegebiets von (privilegierter) Bebauung freibleiben soll, muss die Gemeinde für mögliche Bau- und Erweiterungsvorhaben keine konkreten Alternativflächen vorsehen, wenn sie sich vergewissert hat, dass solche Vorhaben an anderer Stelle des Gemeindegebiets in substanzieller Weise möglich bleiben.

 

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31.08.2021

Informationen

Nds. OVG
Urteil/Beschluss vom 11.02.2020
Aktenzeichen: 1 KN 183/17

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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