Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Sieht ein Bebauungsplan zum Schutz von Natur und Landschaft vor, dass ein Teil des Außenbereichs im Umfang von – hier – einem Fünftel des Gemeindegebiets von (privilegierter) Bebauung freibleiben soll, muss die Gemeinde für mögliche Bau- und Erweiterungsvorhaben keine konkreten Alternativflächen vorsehen, wenn sie sich vergewissert hat, dass solche Vorhaben an anderer Stelle des Gemeindegebiets in substanzieller Weise möglich bleiben.
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