Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Die Straßenbaubehörde kann ihre Ermessenserwägungen dazu, aus welchen Gründen sie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis versagt, bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO ergänzen. Dem stehen weder die Vorschriften des Straßengesetzes noch des allgemeinen Verwaltungsrechts entgegen.
2. Eine Gemeinde kann die generelle Versagung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet im Wege ermessenslenkender Richtlinien mit dem Ziel begründen, Verschmutzungen an Containerstandorten durch sachwidrige Müllentsorgung Dritter präventiv zu unterbinden, um dadurch Personal und Kostenaufwand für die Entsorgung solcher Verschmutzungen durch Gemeindemitarbeiter zu vermeiden.
3. Der Erlass einer solchen ermessenslenkenden Richtlinie fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates und ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung.
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