Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Ermessen der Straßenbaubehörde bei der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für Containerstandorte

1. Die Straßenbaubehörde kann ihre Ermessenserwägungen dazu, aus welchen Gründen sie die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis versagt, bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren gemäß § 114 S. 2 VwGO ergänzen. Dem stehen weder die Vorschriften des Straßengesetzes noch des allgemeinen Verwaltungsrechts entgegen.

 


2. Eine Gemeinde kann die generelle Versagung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Straßen im Gemeindegebiet im Wege ermessenslenkender Richtlinien mit dem Ziel begründen, Verschmutzungen an Containerstandorten durch sachwidrige Müllentsorgung Dritter präventiv zu unterbinden, um dadurch Personal und Kostenaufwand für die Entsorgung solcher Verschmutzungen durch Gemeindemitarbeiter zu vermeiden.

 


3. Der Erlass einer solchen ermessenslenkenden Richtlinie fällt in die Zuständigkeit des Gemeinderates und ist kein Geschäft der laufenden Verwaltung.

 

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

31.12.2021

Informationen

VGH Mannheim
Urteil/Beschluss vom 21.04.2021
Aktenzeichen: Az. 5 S 1996/19

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Verwaltungsrecht. 

Alle Onlineseminare zu Verwaltungsrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten