Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Bei der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB durch die hierfür nach Landesrecht in Niedersachsen zuständige Behörde handelt es sich im Verhältnis zu der betroffenen Gemeinde um einen von ihr eigenständig anfechtbaren Verwaltungsakt.
2. Die Ersetzung des Einvernehmens ist keine „Zulassungsentscheidung“ i. S. d. § 1 Nr. 5 UmwRG
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