Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Festsetzung von Lärmemissionskontingenten

1. In einem nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BauNVO intern durch Lärmemissionskontingente (LEK) gegliederten Gewerbegebiet muss es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wahrung der grundsätzlichen Zweckbestimmung ein Teilgebiet ohne Emissionsbeschränkung oder, was auf dasselbe hinausläuft, ein Teilgebiet geben, das mit Emissionskontingenten belegt ist, die jeden nach § 8 BauNVO zulässigen Betrieb ermöglichen.

 


2. Das ist regelmäßig nicht gewährleistet, wenn in einem insgesamt mehr als 6 ha großen Gewerbegebiet nur eine Teilfläche von etwa 1.200 m² mit einem hinreichenden LEK belegt ist. Eine solche Fläche ist schon wegen ihrer geringen Ausdehnung ungeeignet, die allgemeine Zweckbestimmung eines uneingeschränkten Gewerbegebiets zu wahren.

 


3. Ein durch LEK gegliedertes Gewerbegebiet, das nur unter ganz speziellen organisatorischen Voraussetzungen sich tatsächlich für alle Gewerbegebiete eignen könnte, erfüllt die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht.

 


4. Die Strukturierung der LEK nach Lage, Aufteilung und Höhe bedarf einer nachvollziehbaren städtebaulichen Begründung. Eine Gebietsgliederung nach rein mathematischen Grundsätzen reicht nicht aus.

 


5. Lässt eine Bauleitplanung offen, wie eine seit mehr als einem Jahrzehnt bestehende grundlegende Meinungsverschiedenheit zwischen der Gemeinde und dem Träger der Straßenbaulast über die Möglichkeit einer zur Erschließung des Gewerbegebiets notwendige Anbindung an eine Landesstraße aufgelöst werden kann, verstößt sie gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung.

 


6. Bei einem projektbezogenen Angebotsbebauungsplan darf sich die Gemeinde nicht auf eine Art „Rosinentheorie“ zurückziehen und im Satzungsbeschluss in konzeptionell widersprüchlicher Weise selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal auf dessen Projektbezug berufen.

 

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31.12.2021

Informationen

OVG NRW
Urteil/Beschluss vom 17.08.2020
Aktenzeichen: Az. 2 D 25/18.NE

Fachlich verantwortlich

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