Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Es sind nur dann Daten für einen Nachweis, dass durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind, i. S. d. § 6 Abs. 1 S. 5 WindBG vorhanden, wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als 5 Jahre sind, eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und fachlich korrekt erhoben wurden, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen nach den fachlichen Vorgaben für das jeweilige artenschutzrechtliche Verbot richten.
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