1. Die Einordnung eines Produktionsrückstands als Nebenprodukt setzt voraus, dass die Verwendung der gesamten Menge des erzeugten Stoffs gesichert ist.
2. Ist die Verwendung nur eines Teils des Stoffs gesichert, ist zunächst die Gesamtheit des Materials als Abfall einzustufen, es sei denn, der weiterverwendete Teil ist im Zeitpunkt seiner Entstehung abgrenzbar und wird äußerlich entsprechend gekennzeichnet (vgl. EuGH, Urt. v. 11.09.2003, C -114/01).
3. Für die Abgrenzung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen kann auf die „Technischen Hinweise zur Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit“ der Bund / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zurückgegriffen werden.
(VGH Mannheim, B. v. 28.05.2025, 10 S 2112/24)
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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