1. Einer Umweltvereinigung steht ein Anspruch auf Änderung eines Luftreinhalteplans auch dann zu, wenn ein ursprünglich rechtskonformer Luftreinhalteplan so verändert wird, dass er nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen genügt, um den Zeitraum der Überschreitung der Grenzwerte für die Luftqualität so kurz wie möglich zu halten.
2. Ein Wiederaufleben der früheren Fassung durch bloße Unwirksamkeitserklärung der neueren Fassung scheidet aus, wenn der Plangeber den Wunsch, dass die frühere Fassung bei Unwirksamkeit der Änderung wiederauflebt, nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat.
3. § 2 Abs. 4 S. 2 UmwRG findet bei Umweltverbandsklagen gegen Luftreinhaltepläne keine Anwendung; es bedarf insofern der teleologischen Reduktion, weil andernfalls der Gesetzgeber unbeabsichtigt hinter seiner klar zum Ausdruck kommenden Regelungsabsicht zurückbliebe.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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