Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Bestimmungen des nationalen Rechts, die es einer anerkannten Umweltvereinigung verweh-ren, eine Rechtsverordnung über die Änderung von Jagdzeiten anzufechten, die ohne eine uni-onsrechtlich möglicherweise gebotene FFH-Verträglichkeitsprüfung erlasen wurde, müssen unangewendet bleiben. Dies führt dazu, dass eine solche Verordnung als Zulassungsentschei-dung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen ist.
2.Ob die Bejagung von Wild aufgrund einer Verordnung zur Verkürzung der Schonzeiten unmit-telbar mit der Verwaltung betroffener Natura 2000 Gebiete in Verbindung steht oder hierfür not-wendig ist und deshalb keiner FFH-Verträglichkeitsprüfung bedarf, ist für jedes betroffene Ge-biet mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen und Erhaltungsmaßnahmen zu prüfen.
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