Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Der Einwand, dass die der UVP zu Grunde liegenden Fachgutachten hinsichtlich der Erfassung und Würdigung von verschiedenen Tierbeständen unter verschiedenen Gesichtspunkten den artenschutzfachlichen Standards nicht Genüge getan hätten, legt keinen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbaren (absoluten) Verfahrensfehler dar.
Er zielt in erster Linie auf die Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben vor allem aus § 44 Abs. 1 BNatSchG.
2. Der Einwand, dass die FFH-Vorprüfung vorschnell die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets ausgeschlossen habe, begründet keinen i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG nach seiner Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbaren (absoluten) Verfahrensfehler. Er zielt in erster Linie auf die Verletzung materiell-rechtlicher Vorgaben aus § 34 Abs. 1 S. 2 BNatSchG.
3. Ein (absoluter) Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG liegt vor, wenn im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelegte Unterlagen die für die Beteiligung der Öffentlichkeit wesentliche Anstoßfunktion nach § 6 Abs. 3 S. 3 UVPG a. F. / § 16 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 UVPG n. F. nicht erfüllen. Davon kann erst dann ausgegangen werden, wenn die ausgelegten Unterlagen grob unvollständig sind oder schwerwiegende Fehler enthalten, so dass das zentrale gesetzgeberische Anliegen einer frühzeitigen und effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung grundsätzlich in Frage gestellt wäre.
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