1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen.
2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WHG zu erfüllende wasserhaushaltsrechtliche Unterhaltungslast des Bundes als Eigentümer der Bundeswasserstraßen erstreckt sich auf die Beseitigung einer akuten Gefahr für die ökologische Qualität des Wassers in Gestalt eines erheblichen Öleintrags, deren Verursacher nicht feststellbar ist.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Verwaltungsrecht.
Alle Onlineseminare zu Verwaltungsrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten