1.Die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG kann nur unter den Voraussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG verlängert werden. Eine außerhalb dieser Vorschrift durch das Gericht gewährte Verlängerung ist wirkungslos.
2. Verlängert das Gericht die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG, obwohl die Vo-raussetzungen des § 6 Satz 4 UmwRG nicht vorliegen, so kann eine im Vertrauen auf die richter-liche Verfügung erst verspätet eingereichte Klagebegründung im Sinne des § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 S .1 Nr. 2 VwGO unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) entschuldigt sein.
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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
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