Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Ablehnung einer von einer anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung beantragten Zwischenverfügung (sog. „Hängebeschluss“)

1. Gegen eine verwaltungsgerichtliche Zwischenentscheidung (sog. Hängebeschluss) ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO die Beschwerde statthaft (Fortführung der bisherigen Senatsrechtsprechung vgl, Beschl. v. 05.03.2020, 4 ME 34/20 -, juris Rn. 2).


2. Der Erlass einer solchen Zwischenentscheidung unmittelbar auf der Grundlage von Art. 19 Abs. 5 GG setzt voraus, dass es erstens noch an der Entscheidungsreife im Verfahren des vorläufigen Rehtsschutzes fehlt, zweitens der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO nicht offensichtlich aussichtslos oder rechtsmissbräuchlich ist und drittens zu befürchten ist, dass bis zur Entscheidung im gerichtlichen Eilverfahren unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots effektiven Rechtsschutzes vollendete Tatsachen geschaffen werden. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn bei einem Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts während der Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens schwere und unabwendbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.10.2013 – 1 BvR 2616/13 -, juris Rn. 7; BVerwG, Beschl. v. 12.11.2020 – 4 VR 6.20-, juris Rn. 2; Senatsbeschl. V. 05.03.2020 – 4 ME 34/20-, juris Rn. 4). 


3. Es kann dahinstehen, ob der Schutz des Art. 19 Abs. 4 GG auch einer nach § 3 UmwRG anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigung bei der Erhebung einer Verbandsklage zukommt (offen gelassen in BVerfG, Beschl. v. 1.6.2021 – 1 BvR 2374/15-, juris Rn. 7). Im Anwendungsbereich des Unionsumweltrechts folgt jedenfalls aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus i. V. m. dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus Art. 47 Abs. 1 der EU-Grundrechtscharta, dass eine Umwelt- und Naturschutzvereinigung zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch den Erlass einer Zwischenverfügung im Sinne eines sog. „Hängebeschlusses“ unter den o. g. Voraussetzungen geltend machen kann. 

 

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02.06.2025

Informationen

Nds.OVG
Urteil/Beschluss vom 29.03.2024
Aktenzeichen: 4 ME 69/24

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