Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Unter den Begriff der schädlichen Bodenveränderungen fallen auch Veränderungen der Bodenphysik – hier: Instabilität der Tagebaufläche aufgrund von Grubenschächten und -gängen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bodenphysikalischen Veränderungen vor oder nach Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes entstanden sind.
2. Die Eigentümer der oberirdischen Grundstücke sind keine tauglichen Störer, da sie weder Eigentümer des Bergwerks bzw. dessen Bestandteilen noch Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind und ihnen damit jegliche Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahrenquelle fehlt.
3. Der Eigentümer eines Bergwerksfeldes kann sich als verantwortlicher Zustandsstörer zwar grundsätzlich auf eine unzumutbare Kostenbelastung im Verhältnis zum Verkehrswert des zu sanierenden Grundstücks berufen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn er bei der Übernahme eines Bergwerksfeldes das Risiko bewusst eingegangen ist.
4. Eine Begrenzung der Haftung auf 30 Jahre gilt nicht für den Zustandsstörer. Im Übrigen unterliegen ordnungsrechtliche Eingriffsbefugnisse weder der Verjährung noch der Verwirkung.
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