Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Soweit § 45 b Abs. 3 HS. 1 BNatSchG in Bezug auf naturschutzfachliche Fragen keine gesetzlichen Vorgaben enthält und es an einer untergesetzlichen Maßstabsbildung durch verbindliche Festlegungen etwa mittels Durchführungsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften fehlt, muss die Behörde weiterhin ergänzend auf außerrechtliche naturschutzfachliche Maßgaben wie Fachkonventionen und Leitfäden zurückgreifen.
2. § 45 b Abs. 6 S. 5 BNatSchG erlaubt dem Vorhabenträger, bereits auf eine Überprüfung der Zumutbarkeit von Abschaltanordnungen zu verzichten.
3. Der Streitwert einer isolierten Anfechtungsklage gegen eine Nebenbestimmung in Form einer temporären Abschaltanordnung für eine Windenergieanlage bemisst sich nach der voraussichtlichen Energieertragsminderung in einem Betriebsjahr.
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