Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Die Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO setzt das Vorliegen einer Antragsbefugnis voraus, was jedenfalls erfordert, dass der betreffende Antragsteller einen schlüssigen Vortrag zur Änderung der Sach- und Rechtslage, auch der Prozesslage, bietet und auf dieser Grundlage die Möglichkeit einer Abänderungsentscheidung besteht (wie Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 18.7.2022 - 14 MN 279/22 -, juris).
2. Das Änderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren zur Kontrolle der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern ein eigenständiges Verfahren, in dem geprüft wird, ob nach der jetzigen Sach- und Rechtslage die gerichtliche Entscheidung aufrechterhalten werden kann oder die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 14.3.2019 - 6 VR 1/19 -, juris).
3. Maßgebend für die räumliche Ausdehnung und Abgrenzung eines FFH-Lebensraumtyps sind die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort, zu deren Ermittlung auf Erkenntnismittel wie Vermerke über Feststellungen vor Ort, Fotodokumentationen, Luftbilder oder Biotop- oder Lebensraumkartierungen zurückgegriffen werden kann.
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