Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Die Gemeinde kann sich auch wenn sie Eigentümerin der betroffenen Grundstücke ist bei einer Angebotsplanung nicht darauf beschränken, das den Anlass für den Bebauungsplan bildende Vorhaben zum Gegenstand ihrer Abwägungsentscheidung zu machen; vielmehr müssen hierbei denkbare, in der konkreten Planungssituation nicht völlig fernliegende Bebauungsalternativen einbezogen werden (Im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2014 4 BN 38/13 , BRS 82 Nr. 22).
2. Die Vorschrift des § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB greift die Begrifflichkeit in der Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB auf und verfolgt das Ziel, dass die Gemeinden von einer Neuinanspruchnahme von Flächen außerhalb der Ortslagen absehen und darauf verzichten, den äußeren Umgriff vorhandener Siedlungsbereiche zu erweitern (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2023 – 5 CN 5.21 –, BVerwGE 178, 239 und juris, Rn. 15). Dabei ist der Siedlungsbereich grundsätzlich durch eine Bebauung gekennzeichnet, die nicht nur vereinzelt ist, sondern den Eindruck einer jedenfalls lockeren Zusammengehörigkeit erweckt. Er wird zur Ortslage, wenn er ein gewisses Gewicht erreicht. Über den durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB umschriebenen Kern des Siedlungsbereiches hinaus kommen etwa Erweiterungen bei der Fortentwicklung aufgegebener baulicher Nutzungen in Betracht.
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