Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Im Fall der Drittanfechtung gegen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen kann im Eilverfahren eine Zwischenentscheidung dergestalt ergehen, dass zunächst nur über die offensichtliche Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der genehmigten Rodungs- und Baumaßnahmen entschieden wird. Die Prüfung der gegen den Betrieb der Anlagen vorgetragenen arten- und naturschutzrechtlichen Bedenken bleibt in diesem Fall der Endentscheidung im Eilverfahren vorbehalten.
2. Im Rahmen der im Eilverfahren anzustellenden Interessenabwägung ist einzustellen, dass der Gesetzgeber mit § 63 BImSchG selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.
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