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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Verbandsklage zur Änderung des nationalen Maßnahmenprogramms Ems im Hinblick auf den Nitratgehalt im Grundwasser

1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern.

 

2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle im Sinne von § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 111 ff.). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.

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14.10.2025

Informationen

BVerwG
Urteil/Beschluss vom 06.03.2025
Aktenzeichen: 10 C 1.24

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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