Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Regelungen in einer Natura 2000-Schutzgebietsverordnung, mit denen eine Vielzahl von Tätigkeiten in dem unter Schutz gestellten Gebiet von den Verboten in dem Schutzgebiet nach näher bestimmten Kriterien und Modalitäten freigestellt wird und die Projekte im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL darstellen, sind Erhaltungsmaßnahmen rechtlicher Art im Sinn des Art. 6 Abs. 1 FFH-RL und als unmittelbar mit der Verwaltung des (betreffenden) Gebiets in Verbindung stehen(d) oder hierfür notwendig zu betrachten (EuGH, Urt. v. 17.10.2024, - C-461/23).
2. Dem Verordnungsgeber kommt bei der Abgrenzung von Natur- und Landschaftsschutzgebieten ein weites Gestaltungsermessen zu. Dieses ist überschritten, wenn die Abgrenzung des Schutzgebiets naturfachlich nicht begründbar und sachwidrig ist.
3. Auch bei einer unionsrechtlich begründeten Pflicht zu der förmlichen Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets verbleibt der Naturschutzbehörde bei der Entscheidung darüber, wie das Gebiet nach nationalem Recht unter Schutz gestellt wird, ein Handlungsspielraum. Dabei trifft § 32 Abs. 2 BNatSchG die grundlegende Entscheidung, dass trotz der besonderen europarechtlichen Schutzanforderungen für Natura 2000-Gebiete keine neue Schutzkategorie geschaffen wird, sondern bei einer förmlichen Unterschutzstellung durch eine Schutzerklärung die bestehenden Schutzkategorien nach § 20 Abs. 2 i. V. m. §§ 22 ff. BNatSchG zu verwenden sind.
4. Sofern im Einzelfall durch die spezifischen Vorschriften einer Landschaftsschutzgebietserklärung sichergestellt ist, dass den Anforderungen des Art. 6 FFH-RL entsprochen wird, genügt auch diese Schutzkategorie unionsrechtlichen Anforderungen an eine Unterschutzstellung.
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