Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG

Ist der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss gegenüber einem Planbetroffenen bestandskräftig geworden, so kann dieser Änderungen oder Ergänzungen der Planung grundsätzlich nur in dem Umfang angreifen, in dem die Änderungen eine eigene Regelung enthalten und er hierdurch erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird.

 

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28.02.2022

Informationen

BVerwG
Urteil/Beschluss vom 28.09.2021
Aktenzeichen: 9 A 10.20

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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