Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Das anwaltliche Berufsgeheimnis kann einem gegenüber dem Mandanten geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsbegehren nicht entgegenstehen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 10.04.2019, 7 C 23.18).
2. Zwar können Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sein. Presserechtliche Auskünfte zu Rechnungen über Rechtsanwaltshonorare, die älter als fünf Jahre sind, können aber eine fortdauernde Wettbewerbsrelevanz für den heutigen Geschäftsbetrieb einer Rechtsanwaltskanzlei haben
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