Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Die 10-wöchige Klagebegründungsfrist aus § 6 S. 1 UmwRG findet auch bei Klagen natürlicher Personen Anwendung.
2. Innerhalb dieser Frist müssen alle Tatsachenkomplexe hinreichend substantiiert bezeichnet werden, die aus Klägersicht die Klage begründen. Bei einer Anfechtungsklage muss sich die Begründung zudem mit der angegriffenen Entscheidung selbst auseinandersetzen.
3. Die gesetzliche Frist des § 6 S. 1 UmwRG ist für das Gericht nicht disponibel und nur in der in S. 4 abschließend geregelten Konstellation verlängerbar.
4. Durch das Setzen einer eigenständigen richterlichen Frist zur Klagebegründung wird kein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die zwingende gesetzliche Frist aus § 6 S. 1 UmwRG nicht gelten soll.
5. Der Umstand, dass sich der Behördenakte Einwendungen des Klägers aus dem Verwaltungsverfahren entnehmen lassen, steht der Präklusion grundsätzlich nicht entgegen. Eine Ausnahme nach § 6 S. 3 UmwRG i. V. m. § 887 b Abs. 3 S. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn wenige eng umgrenzte Einwendungskomplexe den gesamten Ablauf durchziehen, sodass für alle Beteiligen offenkundig ist, was Gegenstand der Klage sein soll.
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