Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Wird die Genehmigung einer baulich selbständigen Anlage, die funktional in einen bestehenden Gewerbebetrieb eingebunden sein soll, beantragt, so ist das Vorhaben nur dann als Änderung des Gesamtbetriebs zu prüfen, wenn mit Inbetriebnahme der neuen Anlage der Bestandsbetrieb zwangsläufig seinen Charakter in einer Weise ändert, die die Bandbreite der bisher genehmigten Nutzung überschreitet.
2. Bei § 6 Abs. 3 BImSchG handelt es sich um eine nicht auf das Baurecht übertragbare Sonderregelung des Immissionsschutzrechts. Im Baurecht gelten für die Genehmigungsfähigkeit von Vorhaben bei bestehender Vorbelastung der Umgebung die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.06.2017, 4 C 3.16 aufgestellten Grundsätze.
3. Aus §§ 34, 35 BauGB kann ein Nachbar keinen Abwehranspruch gegen mit einem Vorhaben verbundene ästhetische Belästigung herleiten.
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