Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Auch Projekte außerhalb eines Natura 2000-Gebiets können im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BNatSchG zu einer erheblichen Beeinträchtigung mittels von außen in das Gebiet hineingetragener Einwirkungen führen.
2. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nach § 34 Abs. 1 S. 1 BNatSchG geboten, wenn zumindest vernünftige Zweifel am Ausbleiben von erheblichen Beeinträchtigungen bestehen, d. h. derartige Beeinträchtigungen nicht offensichtlich ausgeschossen werden können. Rein theoretische Besorgnisse scheiden als Grundlage für die Annahme möglicher erheblicher Beeinträchtigungen aus.
3. Grundlage für einen Ausschluss möglicher erheblicher Beeinträchtigungen kann neben Untersuchungen unter Einbeziehung der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse auch eine hinreichend begründete Potenzialabschätzung oder eine „worst-case“-Betrachtung sein.
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