Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Für die Entscheidung über die Anfechtungsklage eines Dritten – hier eines Umweltverbandes – gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung maßgebend. Nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage sind bei der gerichtlichen Überprüfung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nur zu Gunsten, nicht aber zu Lasten des Anlagenbetreibers zu berücksichtigen
2. Eine geänderte Bewertung bei Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon vorhandener Tatsachen ist eine nachträgliche Änderung der Sachlage, wenn diese auf neuen fachlichen Erkenntnissen – mithin neuen Tatsachen – beruht. Eine derartige Änderung der Sachlage berührt die Rechtmäßigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht und kann nur dann in einem Drittanfechtungsprozess berücksichtigt werden, wenn diese zu Gunsten des Anlagenbetreibers wirkt. Dies ergibt sich aus der Konzeption des Bundesimmissionsschutzgesetzes, das als einschlägiges materielles Recht entscheidend für die Bestimmung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage ist.
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