Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein privates Gutachten gem. § 162 Abs. 1 VwGO steht es nicht entgegen, wenn ein während des Vorverfahrens in Auftrag gegebenes Gutachten erst nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens erstellt und deshalb nicht in das Vorverfahren, sondern erst in den sich nahtlos daran anschließenden Verwaltungsprozess eingeführt wird.
2. Die Erstattungsfähigkeit der für die Einholung eines privaten Gutachtens getätigten Aufwendungen setzt voraus, dass das Gutachten in den Prozess eingeführt worden ist, in der Regel durch Vorlage im gerichtlichen Verfahren.
3. Aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme und der Waffengleichheit im Prozess genügt es jedenfalls dann nicht, dass eine Partei ihr Vorbringen ausdrücklich auf ein nur ihr vorliegendes Privatgutachten stützt, wenn das Gericht oder der Prozessgegner die Vorlage des Gutachtens verlangen, um sich Aufschluss über dessen Inhalt zu verschaffen.
4. Im Hinblick darauf, dass das private Gutachten der Förderung des gerichtlichen Verfahrens dienen muss, damit die hierfür entstandenen Aufwendungen gem. § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig sind, darf die Vorlage eines bereits fertiggestellten Gutachtens nicht so lange verzögert werden, bis sich der Verwaltungsprozess erledigt hat.
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