Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Von einer privaten Krankenversicherung angebotene Vorsorge- und Präventivprogramme wie etwa Coaching-Angebote bei Diabetes, Asthma oder Rückenleiden sind von dem Begriff der Gesundheitsvorsorge im Sinne der in Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geregelten Ausnahme von dem Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (Art. 9 Abs. 1 DSGVO) umfasst.
2. Als durch Art. 9 Abs. 2 Buchst. h DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung verstößt § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG weder gegen das unionsrechtliche Normwiederholungsverbot noch gegen Bestimmtheitsanforderungen.
3. § 22 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BDSG fordert nicht, dass die mit der Verarbeitung der besonders sensiblen Daten befassten Mitarbeiter einer privaten Krankenversicherung neben § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB zusätzlich einer spezifisch berufsrechtlich geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegen.
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