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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Wasserrecht – rechtswidriges Maßnahmenprogramm – Verschlechterungsverbot

1. Rechtsgrundlage für die Änderung eines von Anfang an rechtswidrigen Maßnahmenprogramms für eine Flussgebietseinheit ist § 82 Abs. 1 WHG. § 82 Abs. 5 WHG erfasst allein Fälle, in denen nachträglich eintretende Umstände Zusatzmaßnahmen erfordern. 

 

2. Das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist bereits dann verletzt, wenn eine Verschlechterung des chemischen Zustands an einer Überwachungsstelle i. S. v. § 9 GrwV zu erwarten ist (Anschluss an EuGH, Urt. v. 28.05.2020, C-535/18). Diese Anforderung gilt auch bei der Aufstellung von Maßnahmenprogrammen und nicht nur vorhabenbezogen.

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21.01.2026

Informationen

BVerwG
Urteil/Beschluss vom 06.03.2025
Aktenzeichen: 10 C 1.24

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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