Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Die Frage, ob ein Vorhaben im Sinne von § 8 Abs. 1 BauNVO erheblich belästigend wirkt, ist nicht nach einer abstrakten, typisierenden Betrachtungsweise zu beurteilen (hier: immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Halle zur Zwischenlagerung nicht gefährlicher Abfälle). Dies schließt es aus, die Frage der Wesentlichkeit der Störung nach der Art der vorhandenen Bebauung in der Nachbarschaft der beabsichtigten gewerblichen Nutzung (hier: lebensmittelverarbeitender Betrieb) zu beurteilen.
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