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Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

Bebauungsplan - Erlass einer einstweiligen Anordnung

Erweist es sich bei einem Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen Bebauungsplan, dass der Antrag in der Hauptsache zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der angegriffenen Vorschrift bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn und soweit der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffenen Dritter oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. 

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05.08.2025

Informationen

OVG Bautzen
Urteil/Beschluss vom 15.05.2025
Aktenzeichen: 1 B 65/25

Fachlich verantwortlich

Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR

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