Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
1. Die positive Genehmigungsprognose nach § 8 a Abs. 1 S. 1 BImSchG ist nicht drittschützend. Dementsprechend entfaltet auch § 8a Abs. 1 S. 2 BImSchG, nach dem § 8a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG auf Antrag des Antragstellers keine Anwendung in Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung für eine Anlage auf einem bereits bestehenden Standort oder einer Änderungsgenehmigung findet, keine drittschützende Wirkung.
2. Nach § 8a Abs. 1 S. 3 BImSchG der vorzeitigen Zulassung entgegenstehen können nur Vorschriften, die die Durchführung der beantragten Maßnahmen selbst betreffen. Bauplanungsrechtliche Vorschriften sind hiervon nicht erfasst, denn diese gelten nach § 29 Abs. 1 BauGB nur für das endgültige Vorhaben, über dessen Zulässigkeit durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht verbindlich entschieden wird.
(VGH Mannheim, B. v. 02.04.2025, 10 S 68/25)
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