Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Art. 4 der Richtline 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, bei der Beurteilung, ob ein konkretes Programm oder Vorhaben mit dem Ziel der Verhinderung einer Verschlechterung der Wasserqualität vereinbar ist, vorübergehende Auswirkungen von kurzer Dauer und ohne langfristige Folgen für die Gewässer nicht zu berücksichtigen, es sei denn, dass sich diese Auswirkungen ihrem Wesen nach offensichtlich nur geringfügig auf den Zustand der betroffenen Wasserkörper auswirken und im Sinne dieser Bestimmung nicht zu einer Verschlechterung ihres Zustand führen können.
Stellen die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eines Programms oder eines Vorhabens fest, dass es zu einer solchen Verschlechterung führen kann, kann dieses Programm oder Vorhaben auch im Fall einer bloß vorübergehenden Verschlechterung nur dann genehmigt werden, wenn die Bedingungen von Art. 4 Abs. 7 der Richtlinie erfüllt sind.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Dr. Mirjam Lang FAin f. VerwR
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Verwaltungsrecht.
Alle Onlineseminare zu Verwaltungsrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten