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Birgit Nill Rechtsanwältin

Base einer ausländischen Fluggesellschaft am BER als betriebsratsfähige Organisationseinheit

Der Fall:

Die Arbeitgeberin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und Konzernzentrale in Irland. Sie betreibt Flugverkehr an Flughäfen in Europa und unterhält ua. am Flughafen BER eine Base mit ca. 320 Cockpit- und Kabinenbeschäftigten. Für diese existiert keine durch Tarifvertrag gebildete Personalvertretung; Verhandlungen mit der Gewerkschaft darüber sind gescheitert.

 

Aufgrund luftverkehrsrechtlicher Vorgaben hält die Arbeitgeberin am Flughafen BER ein „Airport Office/Flughafenbüro“ vor. Das Cockpit- und Kabinenpersonal beginnt und beendet seine Arbeit im bzw. am Flugzeug; dort finden auch Briefing und De-Briefing statt. Entscheidungen über Einstellungen und Entlassungen, disziplinarische Maßnahmen, Einsatzpläne sowie über Beförderungen oder Versetzungen trifft das in Malta und Irland ansässige Leitungspersonal. Für den Stationierungsort BER sind für das Cockpitpersonal ein Base Captain und für die Kabinenbeschäftigten ein sog. Base Supervisor ernannt, deren Rollen, Aufgaben und Befugnisse in einem Betriebshandbuch beschrieben sind.

 

Nach Initiativen zur Wahl eines Betriebsrats hat die Arbeitgeberin begehrt festzustellen, dass die Base am BER keine betriebsratsfähige Organisationseinheit ist. Sie hat die Auffassung vertreten, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann als Betrieb iSd. BetrVG gelten, wenn auch der Hauptbetrieb im Inland gelegen sei. Es fehle in Deutschland an einer abgrenzbaren, von einem einheitlichen, inländischen Leitungsapparat gesteuerten Einheit. Ihr gesamter Leitungsapparat sowie die Personalabteilung seien in Pieta, Malta angesiedelt. Die Vorinstanzen haben den Antrag abgewiesen.  

 

Die Entscheidung des BAG: 

 

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin hatte vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Als Betriebe gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG auch Betriebsteile, die räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt sind. Ein Betriebsteil kann auch dann vorliegen, wenn der Hauptbetrieb im Ausland gelegen ist. Das verstößt nicht gegen das Territorialitätsprinzip. Der fingierte Betrieb liegt im Inland. Das Landesarbeitsgericht hat das für einen Betriebsteil erforderliche Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit für den Stationierungsort BER sowie die notwendige weite räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb in nicht zu beanstandender Weise bejaht. 

 

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Oktober 2024 - 11 TaBV 295/24 -

Quelle: Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Mai 2026

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16.07.2026

Informationen

BAG
Urteil/Beschluss vom 13.05.2026
Aktenzeichen: 7 ABR 7/25

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