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Birgit Nill Rechtsanwältin

Der Schonfristzeitraum bei Teilabschnitten einer von vornherein festgelegten Elternzeit findet nicht nur vor Beginn des ersten Abschnitts der Elternzeit Anwendung, sondern auch vor dem Beginn weiterer Zeitabschnitte

Der Fall:

Die Parteien streiten mit Blick auf den Schonfristzeitraum des § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG über die Wirksamkeit einer Probezeitkündigung. Der Kläger ist seit Anfang Juli 2024 bei der Beklagten als Techniker im Tiefbauamt beschäftigt. Etwa drei Wochen nach Beschäftigungsbeginn beantragte der Kläger Elternzeit bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres seiner Tochter. Zugleich teilte er die Elternzeit in mehrere Abschnitte auf, die er zeitlich selbst festlegte. Im August 2024 bewilligte die Beklagte die Elternzeit wie beantragt.

 

Knapp zwei Monate später hörte die Beklagte den bei ihr eingerichteten Personalrat zur beabsichtigten Kündigung des Klägers in der Probezeit an. Der Personalrat teilte hierauf mit, dass er von seinem „Anhörungsrecht“ keinen Gebrauch machen wolle.

 

Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 31.10.2024. Die Kündigung ist dem Kläger innerhalb des achtwöchigen Schonfristzeitraums iSd § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG vor Beginn des zweiten Teilabschnitts der Elternzeit zugegangen.

 

Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage. Er ist der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen das Kündigungsverbot des § 18 BEEG. Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 S. 2 BEEG werde nur einmalig ausgelöst, wenn die Abschnitte durch den Arbeitnehmer im Rahmen eines Elternzeitverlangen festgelegt würden, so dass im Zeitpunkt der Kündigung kein Kündigungsschutz bestanden habe.

 

Die Entscheidung:

Die Kündigung wurde innerhalb der achtwöchigen Schonfrist vor einer Elternzeit i.S.d. § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG ausgesprochen, was nach § 134 BGB zu ihrer Nichtigkeit führt. 

 

Dies folgt nach Auffassung des LAG Hamm aus folgenden Erwägungen:

 

Nach § 18 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BEEG darf ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen, wobei der Kündigungsschutz (frühestens) acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt.

 

Ob das Kündigungsverbot des § 18 BEEG im Fall des Klägers greift, hängt davon ab, ob unter dem Beginn der Elternzeit nur der erstmalige Beginn oder der Beginn des jeweiligen Abschnitts der Elternzeit zu verstehen ist, was durch Auslegung zu ermitteln ist. 

 

Dabei ist zunächst auf den Wortlaut der Norm abzustellen. In § 18 Abs. 1 S. 1 BEEG ist von "einer" Elternzeit die Rede. Die Verwendung des unbestimmten Artikels legt es dabei nahe, dass der Kündigungsschutz vor Beginn einer jeden Elternzeit greifen soll, nicht lediglich einer bestimmten, namentlich der ersten. 

Sinn und Zweck des vorverlagerten Kündigungsschutzes ist, den Arbeitnehmer davor zu schützen, dass der Arbeitgeber ihm in Ansehung einer anstehenden Elternzeit eine Kündigung ausspricht. Dieses Risiko dürfte bei erstmaliger Inanspruchnahme von Elternzeit zwar am größten sein. Allerdings stellt gerade der Arbeitnehmer, der sich zulässig dafür entscheidet, seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen, für den Arbeitgeber einen noch größeren Vertretungsaufwand dar. So sieht sich ein Arbeitgeber bei jedem Teilabschnitt erneut mit organisatorischen Fragen konfrontiert, die jedesmal erneut Konfliktpotential bergen können. 

 

Den Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmer in diesem Kontext allein unter den Schutz des § 612a BGB zu stellen, wäre mit Blick auf den vorverlagerten Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG unbillig und zugleich systemwidrig. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum der Gesetzgeber den Arbeitnehmer, der seine Elternzeitabschnitte in einem einheitlichen Antrag frühzeitig festlegt, schlechter stellen wollte als den Arbeitnehmer, der nach Ablauf einer Elternzeit ggf. einen weiteren Elternzeitraum beansprucht.

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26.01.2026

Informationen

LAG Hamm
Urteil/Beschluss vom 05.11.2025
Aktenzeichen: 11 SLa 394/25

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